Statuts

Statuten

Version 2015

Abkürzungen

(in der Reihenfolge gemäss Statutentext)

SPV       Schweizer Padel Verband

ZGB      Schweizerisches Zivilgesetzbuch

FIP        Federacion International de Padel

DV         Delegiertenversammlung

TAS       Tribunal Arbitral du Sport

Sprachform

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionenbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform für beide Geschlechter.

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Schweizer Padel Verband “SPV“

«SCHWEIZER PADEL VERBAND (SPV)»

«SWISS PADEL ASSOCIATION (SPA)»

«ASSOCIATION SUISSE DE PADEL (ASP)»

«ASSOCIAZIONE SVIZZERA DI PADEL (ASP)»

«ASSOCIAZIUN SVIZRA DA PADEL (ASP)»

besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2. Zweck

2.1 Der Schweizer Padel Verband (nachfolgend SPV) als oberster Fachverband für Padel bezweckt die Förderung des Padelsportes in der Schweiz.
Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:

a) Wahrung der gesammtschweizerischen Interessen der Mitglieder, insbesondere der angeschlossenen Regionalverbände, Padelclubs und Padel-Centern;

b) Einhaltung der Padelregeln gemäss den Reglementen des Internationalen Padel Verbandes;

c) Vergabe, Organisation und Überwachung von Meisterschaften und anderen Padelveranstaltungen mit nationalem und internationalem Charakter, insbesondere die Aufstellung der Nationalmannschaften;

d) Erlass von Reglementen für Wettkampf;

e) Koordination und Förderung der Aus- und Weiterbildung aller Padelsporttreibenden;

f) Erlass von Weisungen und Empfehlungen im Hinblick auf die geordnete Weiterentwicklung des Padelsportes;

g) Homologierung von Padelplätzen;

h) Pflege der Kommunikation verbandsintern und nach aussen sowie der Beziehungen zu in- und ausländischen Organisationen auf dem Gebiet des Padelsports;

i) Weitere Massnahmen, welche geeignet sind, der Sache des Padelsports zu dienen.

2.2 Der SPV ist Mitglied des Internationalen Padel Verbands FIP (Federation International de Padel) und als offizieller Vertreter des Padelsportes in der Schweiz anerkannt. Er kann anderen nationalen und internationalen Organisationen beitreten.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3. Mitgliedkategorien

3.1 Mitglieder des SPV können sein:

a) Padelclubs mit Sitz in der Schweiz, welche als Hauptzweck die Förderung des Padelsportes als Jungend- und/oder Breitensport verfolgen, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu anderen Organisationen;

b) Padel-Center mit Sitz in der Schweiz, welche als Hauptzweck die Förderung des Padelsportes als Jungend- und/oder Breitensport verfolgen, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu anderen Organisationen;

c) Tennisclubs und Tennis-Center mit Sitz in der Schweiz, welche über ein und mehrere Padelplätze verfügen, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit anderer Organisationen:

d) Padelclubs und Padel-Center mit Sitz oder Standort im ausländischem Grenzgebiet, soweit sie als juristische Personen gelten

e) Angeschlossene Vereinigungen.

3.2 Für Mitglieder gemäss Abs 1 lit. d) und e) regelt der Vorstand die Aufnahmebedingungen.

3.3 Teilorganisationen bisheriger Mitglieder werden grundsätzlich nicht aufgenommen, auch wenn sie mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

Art. 4. Beginn der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Regionalverbandes. Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, den Antragsteller für ein Jahr provisorisch aufzunehmen.

4.2 Die Mitgliedschaft beim SPV und bei einem Regionalverband ist nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in beiden Organisationen möglich, ausser es besteht noch kein Regionalverband.

4.3 Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches durch eine oder mehrere Instanzen hat der Gesuchsteller ein Rekursrecht an das oberste Organ der ablehnenden Instanz.

4.4 Der Vorstand legt die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme fest. Er kann für die einem anderen Sportverband angeschlossenen Mitglieder eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Regelung treffen.

Art. 5. Rechte der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder geniessen den Schutz der Statuten und Reglemente vom SPV und sind berechtigt, dessen Dienste in Anspruch zu nehmen und sich im Rahmen der einschlägigen Reglemente an dessen Wettspielbetrieb, Kursen und anderen Veranstaltungen zu beteiligen. Sie sind ferner berechtigt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften, selber Turniere und andere Wettkämpfe zu organisieren und durchzuführen.

5.2 Die Teilnahme am Wettspielbetrieb sowie die Durchführung von Turnieren und anderen Wettkämpfen sind nur auf gebührenpflichtigen Plätzen zulässig.

5.3 Der SPV stellt seinen Mitgliedern für regionale, kantonale und nationale Meisterschaften die notwendigen Adressdaten der lizenzierten Spielerinnen und Spieler unentgeltlich und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung. Der SPV trifft die dafür erforderlichen Massnahmen.

Art. 6. Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Statuten, Reglemente sowie Beschlüsse und Weisungen der Organe vom SPV zu befolgen.

Art. 7. Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitgliedes, durch Ausschluss oder infolge Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes. Austritt, Ausschluss und Verlust der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes haben die gleichzeitige Beendigung der Mitgliedschaft beim SPV und beim zuständigen Regionalverband zur Folge. Dasselbe gilt für den Austritt oder Ausschluss aus dem zuständigen Regionalverband.

7.2 Der Austritt ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich erklärt werden, ansonsten die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr bestehen bleibt. Der Vorstand regelt das Verfahren für den Austritt. Er kann für die einem anderen nationalen Sportverband angeschlossenen Mitglieder eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Regelung treffen. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung alter und laufender Verpflichtungen. In Würdigung besonderer Umstände kann der Vorstand Ausnahmen beschliessen.

7.3 Der Ausschluss kann durch den Vorstand jederzeit verfügt werden, wenn ein Mitglied die Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Weisungen der Organe vom SPV wiederholt missachtet hat, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber SPV trotz Mahnung fortwährend nicht erfüllt oder die Interessen vom SPV schädigt und dessen guten Ruf oder Ansehen gefährdet. Der zuständige Regionalverband
ist vorgängig anzuhören. Der Entscheid über den Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied mittels Rekurs an die Delegiertenversammlung vom SPV weitergezogen werden. Der Ausschluss entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner alten und laufenden Verpflichtungen.

7.4 Die Mitgliedschaft endet im Zeitpunkt des Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes. Allfällige Forderungen vom SPV gegenüber dem Mitglied können im Liquidationsverfahren geltend gemacht werden.

 

III. Verbandsstruktur

 

Art. 8 Gliederung

8.1 Der SPV ist in Regionalverbände eingeteilt. Solange für eine Region kein Regionalverband besteht, können Padelclubs und Padel-Center direkt dem SPV angehängt werden.

8.2 Der Vorstand erlässt die Richtlinien über die Verteilung und den Vollzug der Aufgaben zwischen SPV und den Regionalverbänden.

 

A Regionalverbände

 

Art. 9 Gebietseinteilung und Grösse

9.1 Die Mitglieder (Clubs und Centers) schliessen sich regional zu Regionalverbänden zusammen.

9.2 Im Sinne einer Richtgrösse sollten den einzelnen Regionalverbänden 10 bis 100 Clubs/Centers angeschlossen sein.

9.3 Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einem Regionalverband wird durch den Sitz des Mitgliedes bestimmt. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Regionalverbänden eine andere regionale Zugehörigkeit festlegen.

Art. 10 Rechtsform, Organisation

10.1 Die Regionalverbände sind Vereine im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie organisieren sich im Rahmen der nachstehenden Vorschriften selbst:

a) ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand;

b) sie unterziehen sich den Statuten, Reglementen, Beschlüssen und Weisungen vom SPV;

c) ihre Organisation muss die Erfüllung der ihnen vom SPV übertragenen Aufgaben sowie die Vertretung des Regionalverbandes in den Verbandsgremien gewährleisten.

Art. 11 Aufgaben im Rahmen vom SPV

11.1 Die Regionalverbände stellen die Verbindung zwischen SPV und den Mitgliedern sicher. Sie erfüllen die ihnen vom SPV übertragenen Aufgaben und unterstützen dessen Bestrebungen innerhalb ihres Gebietes.

11.2 Die Regionalverbände fördern den Padelsport und stellen die regionale Nachwuchsförderung sicher. SPV erlässt dazu die erforderlichen Richtlinien.

11.3 Die Regionalverbände erhalten vom SPV angemessene Beiträge für die Aufgabenerfüllung im
Sinne dieser Bestimmung.

 

B Präsidentenkonferenz

 

Art. 12 Aufgaben im Rahmen vom SPV

12.1 Pro Jahr wird mindestens eine Sitzung aller Regionalverbandspräsidenten abgehalten. Solange für eine Region kein Regionalverband besteht, können die Verbandspräsidenten der Padelclubs und Padel-Center der betroffenen Region teilnehmen.

12.2 Diese Sitzungen dienen in erster Linie der Information und dem Meinungsaustausch.

12.3 Die Präsidentenkonferenz schlägt der Delegiertenversammlung aus ihrem Kreis bis 5 Kandidaten
für die Wahl in den Vorstand vor. Dabei ist zwingend die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion zu berücksichtigen.

12.4 Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selber und wird von der Geschäftsstelle administrativ
unterstützt.

 

IV. Verbandsorganisation

 

Art. 13. Organe

13.1 Die Organe des SPV sind:

a) die Delegiertenversammlung (DV)

b) der Vorstand

c) die Geschäftsstelle

d) der Revisor

e) Arbeitsgruppen/Ressorts

 

A Delegiertenversammlung

 

Art. 14 Stellung, Bestand

14.1 Die DV ist das oberste Organ vom SPV.

14.2 Die DV besteht aus 100 von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Zusätzlich kann der Vorstand Organisationen von nationaler Bedeutung mit überwiegend padelorientierter Zweckbestimmung auf vertraglicher Basis je ein bis zwei, insgesamt jedoch höchstens sechs Sitze, einräumen.

Art. 15 Sitzverteilung

15.1 Die Anzahl der den Regionalverbänden zustehenden Sitze wird alle drei Jahre aufgrund der im Vorjahr bezahlten Platzgebühren wie folgt berechnet:

a) Ermittlung des Sitzquotienten durch Division der Gesamtsumme der SPV bezahlten Platzgebühren durch das Total der verfügbaren Sitze (100);

b) Ermittlung der Anzahl Sitze pro Regionalverband durch Division der Gesamtsumme der pro Regionalverband bezahlten Platzgebühren mit dem Sitzquotienten (gemäss lit. a);

c) Zuteilung eines Sitzes an jeden Regionalverband;

d) Zuteilung der pro Regionalverband verbleibenden Sitze analog lit. a) und b).

15.2 Solange kein Regionalverband in einer Region vorhanden ist regelt der Vorstand die Sitzverteilung gemäss dem Stimmrecht für die betroffenen Padelclub und Padel-Center.

Art. 16 Wahl, Stellvertretung, Stimmrecht

16.1 Die Mitglieder des Vorstands, der Revisionsstelle, einer nationalen Kommission mit Exekutivfunktionen sowie alle in einem Arbeitsverhältnis oder dauerhaften Auftragsverhältnis zu SPV stehenden Person sind nicht wählbar.

16.2 Die Delegierten werden von den Generalversammlungen der Regionalverbände für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

16.3 Delegierte können nur durch Ersatzleute vertreten werden, die im gleichen Verfahren wie die Delegierten gewählt worden sind.

16.4 Jeder Delegierte hat eine Stimme.

16.5 Die Mitglieder des Vorstands haben kein Stimmrecht (vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2).

Art. 17 Befugnisse

17.1 Die DV hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten DV

b) Genehmigung der Jahresberichte der Organe

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung der Organe

e) Beschlussfassung über das Leitbild vom SPV

f) Jährliche Festsetzung von Zusammensetzung, Berechnungsgrundlagen und Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 31-33 bzw. von anderen Abgaben (vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Organe)

g) Genehmigung des Voranschlages

h) Wahlen (Präsident und übrige Mitglieder des Vorstands und Revisor)

i) Vornahme von Ehrungen

j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

k) Beschlussfassung über Reglementsänderungen im Referendumsfall gemäss Art. 26

l) Bestimmung des Datums und Austragungsorts der DV

m) Statutenänderungen

n) Auflösung des Vereines

o) Beschlussfassung über alle der DV von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände

Art. 18 Antragsrecht

18.1 Jedes Mitglied (Art. 3) hat einzeln und mindestens zehn Delegierte zusammen haben ein direktes Antragsrecht an die DV für Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. Anträge zuhanden der DV sind bis 31. Januar schriftlich an den Vorstand zu richten.

18.2 Das antragstellende Mitglied ist berechtigt, seinen Antrag entweder direkt in der DV vorzubringen oder ihn durch einen Delegierten seiner Wahl vorbringen zu lassen. Das antragstellende Mitglied kann sich an der Beratung beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

18.3 Die antragstellenden Delegierten bestimmen aus ihren Reihen einen Referenten.

Art. 19 Vorinformation, Einberufung, Vorsitz, Protokoll

19.1 Der Vorstand informiert die Delegierten bis zum 15. Januar zumindest provisorisch über den Verlauf des vergangenen Geschäftsjahres und über die wichtigsten Geschäfte der kommenden DV.

19.2 Die ordentliche DV findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs statt. Eine ausserordentliche DV findet auf Beschluss des Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels aller Delegierten oder eines Fünftels aller Mitglieder statt.

19.3 Die DV wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und mit schriftlich begründeten Anträgen einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Mitglied des Vorstands.

19.4 Über die Delegiertenversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 20 Beschlüsse, Wahlen

20.1 Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, ist die DV ungeachtet der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

20.2 Abweichende Vorschriften in den Statuten vorbehalten, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

20.3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und ab dem zweiten Wahlgang das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

20.4 Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten Beschluss gefasst werden (vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2); für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.

20.5 Das Verfahren über Abstimmungen und Wahlen wird in den Ausführungsbestimmungen zu den
Statuten geregelt.

Art. 21 Ehrungen

21.1 Personen, die sich in hervorragender Weise um den Padelsport im Allgemeinen oder um SPV im Besonderen verdient gemacht haben, können von der DV mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

 

B Vorstand

 

Art. 22 Stellung, Zusammensetzung

22.1 Der Vorstand ist das Strategie- und Kontrollorgan vom SPV. Er besteht aus 7 bis elf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) bis fünf Regionalverbandspräsidenten

c) bis fünf weiteren Mitgliedern

22.2 Die Nomination der Regionalverbandspräsidenten gemäss Abs. 1 lit. b) und Art. 12 Abs. 3 erfolgt durch die Präsidentenkonferenz. Dabei ist zwingend die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion zu berücksichtigen.

22.3 Mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei folgende Funktionsträger zu bezeichnen sind:

a) Vizepräsident

b) Kassier

c) Marketing & Kommunikation

Der Vizepräsident soll, ausser es ist nicht möglich, aus einer anderen Sprachregion kommen als der Präsident.

Art. 23 Amtsdauer

23.1 Die Amtsdauer aller Mitglieder des Vorstand beträgt ein Jahre. Wiederwahl ist möglich.

23.2 Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so kann es vom Vorstand bis zum Ende der laufenden Amtsdauer ersetzt werden.

Art. 24 Befugnisse

24.1 Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er hat neben der Strategiekompetenz insbesondere folgende Befugnisse:

a) Wahl des Rekursausschusses

b) Organisation und Überwachung des operativen Bereiches

c) Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen inkl. Ausführungsbestimmungen zu den Statuten unter Vorbehalt des Referendumsrechts der Delegierten (Art. 26)

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

e) Erwerb, Veräusserung und grundpfandrechtliche Belastung von Grundeigentum und von Beteiligungen, soweit dies dazu dient, den Verbandszweck zu erreichen

f) Beschlussfassung über den Beitritt zu nationalen und internationalen Organisationen

g) Antragsstellung zuhanden DV

h) Regelung der Unterschriftsberechtigung

24.2 Der Vorstand wählt oder nominiert die Vertreter vom SPV in anderen Organisationen und Beteiligungsgesellschaften im Normalfall aus seinen Mitgliedern.

Art. 25 Antragsrecht

25.1 Hinsichtlich Erlass, Änderung oder Aufhebung von Reglementen (Art. 24 Abs. 1 lit. d) haben die Mitglieder ein direktes Antragsrecht an den Vorstand. Anträge sind diesem schriftlich und begründet zu unterbreiten. Der Entscheid des Vorstand wird dem antragstellenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Art. 26 Referendumsrecht

26.1 Auf Verlangen von mindestens 10 Delegierten unterliegen Erlass, Änderung oder Aufhebung von Reglementen gemäss Abs. 2 der Genehmigung durch die DV. Entsprechende Begehren sind innert 60 Tagen nach Bekanntmachung des Erlasses, der Änderung oder der Aufhebung schriftlich und begründet dem Vorstand zu unterbreiten.

26.2 Folgende Reglemente unterliegen dem Referendumsrecht:

a) Turnierreglement (ohne Spezialregelungen für geschlossene Turnierserien und Nationale Meisterschaften)

b) Lizenz-Reglement

c) Ausbildungsreglement

26.3 Einem gültigen Referendum kommt aufschiebende Wirkung zu.

Art. 27 Beschlüsse, Wahlen, Protokoll

27.1 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vizepräsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, der Vizepräsident.

27.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und ab dem zweiten Wahlgang das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Zur Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.

27.3 Über die Vorstandsitzung muss ein Protokoll geführt.

 

C Geschäftsstelle

 

Art. 28 Stellung, Aufgaben

28.1 Der Verband führt eine Geschäftsstelle.

28.2 Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden vom Vorstand festgelegt.

28.3 Die Kontrolle der Geschäftsstelle obliegt dem Präsidenten.

 

D Revisor

 

Art. 29 Stellung, Amtsdauer, Aufgaben

29.1 Die Delegiertenversammlung wählt einen Revisor. Die Amtsdauer des Revisors beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

29.2 Der Revisor prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsstelle und erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.

29.3 Sämtliche Mitglieder des Vorstandes, der Arbeitsgruppen/Ressorts und die Angestellten der
Geschäftsstelle sind verpflichtet, dem Revisor die verlangten Auskünfte zu geben und Dokumente vorzulegen.

 

E Arbeitsgruppen/Ressorts

 

Art. 30 Stellung, Aufgaben

30.1 Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Arbeitsgruppen/Ressorts einsetzen respektive bilden. Zusammensetzung, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft geregelt.

30.2 Die Ausübung von Funktionen in der Arbeitsgruppe/Ressorts erfolgt ehrenamtlich.

 

V. Finanzen

 

Art. 31 Einnahmen

31.1 Die Einnahmen vom SPV bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Abkommen mit Dritten, insbesondere Sponsoren

c) Zuwendungen und anderen Einnahmen

31.2 Für die einem anderen nationalen Verband angeschlossenen Mitglieder werden die finanziellen Leistungen auf vertraglicher Basis festgesetzt. Die Kompetenz zum Vertragsabschluss liegt beim Vorstand, der die DV über die getroffenen Abmachungen informiert.

31.3 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber SPV, ihrem Regionalverband oder anderen von der DV beschlossenen Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachkommen, können – vor einem Verbandsausschluss – vom Vorstand vom offiziellen Wettspielbetrieb (z.B. InterclubWettbewerb) gesperrt werden; ebenso kann die Ausgabe von Lizenzen an Spieler, deren Stammclub
säumig ist, ausgesetzt werden.

Art. 32 Zusammensetzung der Mitgliederbeiträge

32.1 Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge setzen sich aus folgenden Gebühren und Abgaben zusammen:

a) Grundgebühren

b) Platzgebühren

c) Lizenzgebühren

d) Mannschaftsgebühren

Art. 33 Berechnungsgrundlage der Mitgliederbeiträge

33.1 Grundgebühren

a) Die Mitglieder haben eine von Grösse und Platzzahl unabhängige, für alle Mitglieder derselben Kategorie gleiche Grundgebühr zu bezahlen

b) Die Grundgebühr für Padel-Center beträgt mindestens die Hälfte des Ansatzes für Padelclubs

33.2 Platzgebühren

a) Die Mitglieder haben für jeden ihnen für den Spielbetrieb zur Verfügung stehenden Padelplatz eine Platzgebühr zu bezahlen. Sie beträgt für Plätze, die zu einem Padel-Center gehören, mindestens die Hälfte des Ansatzes für Padelclubs

b) Für Plätze, die zu einem Padel-Center gehören, jedoch während einer bestimmten Periode (Interclub, Sommer- oder Wintersaison) oder ganzjährig einem Mitgliedclub ausschliesslich oder vorwiegend zur Benützung überlassen werden, hat dieser die Platzgebühr für Mitgliedclubs zu bezahlen. Ist das Padel-Center nicht Mitglied vom SPV, hat der Mitgliedclub für alle Plätze des Padel-Centers die Platzgebühr für Mitgliedclubs zu bezahlen

33.3 Lizenzgebühren

Die Mitglieder haben eine Lizenzgebühr für jeden unter ihrer Mitglieder-Nummer gemeldeten Spieler zu bezahlen.

33.4 Mannschaftsgebühren

a) Die am Interclub-Wettbewerb teilnehmenden Mitgliedclubs haben für jedes unter ihrer MitgliederNummer gemeldete Team eine Mannschaftsgebühr zu bezahlen

b) Die Mannschaftsgebühr kann im Junioren-Interclub wegfallen bzw. für unterschiedliche Kategorien verschieden hoch angesetzt werden

Art. 34 Erhebung der Mitgliederbeiträge

34.1 SPV erhebt die Mitgliederbeiträge in der Regel im Frühling.

34.2 Bei Nachmeldungen durch die Mitglieder, oder wenn SPV sonst von einer Veränderung der Berechnungsgrundlagen Kenntnis erlangt, kann jederzeit eine Nachfakturation erfolgen.

Art. 35 Weiterbelastung der Mitgliederbeiträge

35.1 Die Mitglieder können die vom SPV erhobenen Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise auf ihre Mitglieder überwälzen.

35.2 SPV kann die Administration der Lizenzgebühren zu gegebener Zeit zentral übernehmen.

Art. 36 Einnahmen aus Abkommen mit Dritten

36.1 Für die Sponsoringpolitik vom SPV ist der Vorstand zuständig. Er erlässt die dafür notwendigen Weisungen. Dabei sind die Bedürfnisse vom SPV, der Regionalverbände und Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

36.2 SPV kann das zur Verfügung stehende Adressmaterial kommerzialisieren.

Art. 37 Beiträge an die Regionalverbände

37.1 Für die im Rahmen der Richtlinien des Vorstands ausgeführten Aktivitäten vor allem im Bereich der Nachwuchsförderung erhalten die Regionalverbände jährlich angemessene Beiträge des Verbandes.

37.2 Künftige Zahlungen können vom Vorstand von der Einhaltung solcher Richtlinien abhängig
gemacht werden.

37.3 Die Regionalverbände sind berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten bei den ihnen angeschlossenen Mitgliedclubs Grund- und Platzgebühren zu erheben. Dabei ist Art. 33 Abs. 1 und 2 sinngemäss Rechnung zu tragen.

37.4 Die Regionalverbände erhalten die vom SPV Padel-Centern und aufgrund von Anschlussverträgen gemäss Art. 31 Abs. 2 bei anderen Mitgliedern direkt erhobenen Grundgebühren.

Art. 38 Ehrenamtlichkeit

38.1 Die zur Leitung vom SPV und der Regionalverbände eingesetzten Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; vorbehalten bleiben die vom Vorstand an seine Mitglieder und den Präsidenten ausgerichteten Entschädigungen. Die Anstellung von bezahlten Arbeitskräften zur Erfüllung bestimmter Aufgaben wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 39 Haftung

39.1 Für die Verbindlichkeiten vom SPV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über die statutarisch festgelegte Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 40 Geschäftsjahr

40.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

 

VI. Rechtspflege

 

Art. 41 Gerichtsbarkeit

41.1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und SPV werden durch das “TAS” (Tribunal Arbitral du Sport) mit Sitz in Lausanne beurteilt.

Art. 42 Sanktionen

42.1 Die zuständigen Rechtspflegeorgane können die folgenden Sanktionen aussprechen:

a) Verwarnung

b) Verweis (schriftlich)

c) Busse

d) Sperre auf beschränkte oder unbeschränkte Zeitdauer für den ganzen Spielbetrieb oder Teile davon

e) zeitlich beschränkte Einstellung in der Mitgliedschaft

f) Ausschluss aus SPV

Art. 43 Doping

43.1 Das Dopingstatut von Anti Doping Schweiz (ADS) inkl. dessen Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

43.2 Für die Beurteilung von Verstössen gegen die Doping-Bestimmungen ist die Disziplinarkammer für Doping-Fälle von Anti Doping Schweiz zuständig. Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die in ihrem Reglement festgelegten Sanktionen aus. Der Entscheid ist weiterziehbar an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne.

43.3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Auswirkungen von Doping-Vergehen in Mannschaftswettbewerben.

 

VII. Fusion, Auflösung, Liquidation

 

Art. 44 Fusion, Auflösung

44.1 Die Fusion oder Auflösung vom SPV sowie die Änderung dieses Artikels können der DV vom Vorstand oder von mindestens zwei Dritteln der Delegierten beantragt werden. Die Delegierten werden zu dieser DV mit eingeschriebenem Brief eingeladen.

44.2 Die DV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Der Fusions- oder Auflösungsbeschluss oder der Beschluss zur Änderung dieses Artikels bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Delegierten.

44.3 Ist die DV nicht beschlussfähig, so wird dennoch über den Antrag abgestimmt. Stimmt die Mehrheit der anwesenden Delegierten einer Fusion oder Auflösung oder der Änderung dieses Artikels zu, so ist innert Monatsfrist eine zweite DV einzuberufen, die unbekümmert der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Für die Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.

Art. 45 Liquidation

45.1 Wird die Auflösung vom SPV beschlossen, so wählt die DV drei Liquidatoren, die die Liquidation durchzuführen haben.

45.2 Ein nach der Tilgung sämtlicher Schulden verbleibender Liquidationserlös ist Swiss Olympic im Hinblick auf eine spätere Neugründung eines nationalen Padelverbandes zur Verwaltung und mündelsicheren Anlage zu übergeben. Findet innert 10 Jahren keine Neugründung statt, so verfügt Swiss Olympic nach eigenem Ermessen über das Vermögen.

 

VIII. Schlussbestimmungen

 

Art. 46 Urtext

46.1 Für die Auslegung dieser Statuten sowie aller Reglemente, Weisungen und Richtlinien vom SPV ist die deutschsprachige Fassung massgebend.

Art. 47 Statutenänderungen

47.1 Diese Statuten können von der DV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen abgeändert werden (Art. 44 Abs. 2 bleibt vorbehalten).

47.2 Über eine Statutenänderung kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Änderung vorgängig ordnungsgemäss als Traktandum und mit formuliertem Antrag angekündigt worden ist.

Art. 48 Inkrafttreten

48.1 Diese Statuten wurden anlässlich der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 6. Februar 2015 genehmigt. Sie treten per soft in Kraft und ersetzen die Statuten, die bisherige Fassung vom 11. Januar 2011 sowie auch sämtliche Fassungen mit früheren Daten.

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